Prämiensparvertrag: Bei unwirksamer Zinsänderungsklausel entscheidet ergänzende Vertragsauslegung über Zinsberechnung

14-APR-10

Ist die Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag unwirksam, steht Sparern dennoch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung zu. Vielmehr ist die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren. Durch dieses waren - neben Zinsen in Höhe des «jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen» - mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen. Die maximale Sparprämie von 30 Prozent fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich fünf Prozent.

Die Klägerin und ihr Mann zahlten von 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von rund 22.034 Euro aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 zu 80 Prozent vor. Den Zinssatz passte sie nur dann an, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin.

Die Klägerin hat die Beklagte unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten auf Zahlung weiterer Sparzinsen von etwa 3.100 Euro in Anspruch genommen. Die Klage hatte - bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag - in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der BGH entschied wie die Vorinstanzen - beanstandet hat der BGH zudem, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung sei nicht interessengerecht. Die - auch nur teilweise - Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen werde dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet sei, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der - unwirksamen - Vertragsklausel nicht vorgesehen gewesen sei, sei nicht interessengerecht. Vielmehr habe sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kämen, zu orientieren. Dabei müsse sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken. Eine Änderung sei entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen. Bei der Zinsänderung sei ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, so der BGH.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09