Hauseigentümer: Wer Wohnungen vermietet, arbeitet nicht nur zu Hause

21-JAN-10

Der Eigentümer mehrerer Häuser, der in seinem eigenen Haus im Souterrain ein Arbeitszimmer eingerichtet hat, dessen Aufwand er als Betriebsausgabe voll vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen möchte, muss nachweisen, dass sich in dem Zimmer "der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit" befindet. Das Finanzgericht Münster hat die Hürde dafür aber so hoch angesetzt, dass sie praktisch nicht zu überspringen ist. Neben der verwaltungstechnischen Abwicklung der Vermietungstätigkeit in dem Arbeitszimmer müssten "wesentliche und die Vermietungstätigkeit prägende Betätigungen außerhalb des Arbeitszimmers" erledigt werden. Insbesondere sei es ausgeschlossen, neue Mieter allein vom Arbeitszimmer aus zu suchen. Wer neuer Mieter werde, entscheide sich aufgrund einer Besichtigung der Mieträumlichkeiten, "auf die insbesondere die Mietpartei erheblichen Wert legen" werde. Ebenso könne die Beendigung des Mietverhältnisses nicht allein vom Arbeitszimmer aus geregelt werden, weil die Wohnung "abgenommen" werden müsse. Aber selbst bei laufenden Mietverhältnissen - sogar bei Leerstand - seien wiederholte Besuche in den verschiedenen Mietobjekten unabdingbar. (AZ: 10 K 645/08 E)