Arbeitsweg: Berufliche Nöte lassen das Fahrverbot nicht schmelzen

07-DEC-09

Auch wenn eine Kundenbetreuerin eines Unternehmens einen Weg von 85 Kilometern pro Strecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz hat, kann ein gegen sie ausgesprochenes zweimonatiges Fahrverbot nicht verkürzt oder gar aufgehoben werden. Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Bamberg reichte die "existenzielle Bedrohung" als Begründung nicht aus, um das Fahrverbot zu kürzen. Sie habe die Möglichkeit, so das Gericht, auf eigene Kosten ein Zimmer in der Nähe ihres Arbeitsplatzes zu mieten. (AZ: 3 Ss OWi 196/09)